Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma
Blech-Bearbeitungs-Center
Wackenhut GmbH & Co KG
Feldbach 21
86647 Buttenwiesen
§ 1 Allgemeines . Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend AGB) gelten nur für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
Gemäß § 14 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Unsere AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn bei letzteren nicht nochmals hierauf hingewiesen wird.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers/Bestellers/Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.
(4) Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird in diesem Fall über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird zurückerstattet.
§ 2 Angebot . Angebotsunterlage
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, aus diesen ergibt sich ausdrücklich etwas anderes
(2) Kostenanschläge, Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche, schriftliche, vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden.
§ 3 Nebenabreden – Zusicherungen . Ergänzungen
Nebenabreden, Zusicherungen und Ergänzungen unserer Verkaufsberater bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Geschäftsleitung.
§ 4 Preise . Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk „Buttenwiesen“ zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen Verpackungs-, Verladungs-, Transport- und Versicherungskosten sowie alle etwaigen sonstigen Nebenkosten zu Lasten des Kunden.
(3) Wir behalten uns vor, Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Die Kostenerhöhungen werden wir auf Verlangen dem Besteller nachweisen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Die Berechnung der Ware erfolgt nach termingerechter Fertigstellung und Versandbereitschaft. Zahlungen sind nach zutreffender Zahlungsvereinbarung zu tätigen. Scheckzahlungen werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
(4) Lohnarbeit ist zahlbar sofort rein netto ohne Abzug.
§ 4a Gefahrübergang
Bei Lieferung ab Werk geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Ware fertiggestellt ist und der Kunde benachrichtigt wurde, dass sie zur Abholung bereitsteht. Wird die Ware auf Verlangen des Vertragspartners an einen anderen Ort als den Leistungsort im Sinne des § 269 BGB versandt, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versand infolge von nicht von uns zu vertretenden Umständen verzögert.
§ 5 Aufrechnung / Zurückbehaltung
(1) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.
(2) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn dieses rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt worden ist.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(3) Bei höherer Gewalt oder sonstigen Außergewöhnlichen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen, die die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, können wir für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne daß dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen.
§ 7 Gewährleistung
(1) Bei Mängeln leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzen der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Kunde jedoch kein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages zu.
(3) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, daß diese seiner Untersuchungs- und Rügepflicht – insbesondere vor Weiterverarbeitung – ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde muß offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche nach Empfang der Lieferung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Bei versteckten Mängeln gilt eine Frist von einer Woche nach deren Erkennbarkeit. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
§8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigenturm als Sicherung unserer Saldoforderung. Erfolgt die Zahlung des Bestellers an eine gemeinsame Zahlstelle, die den Kaufbreis an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachstehenden Ausgestaltungen solange bestehen, bis der Kaufpreis vollständig an uns weitergeleitet ist.
(2) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
(3) Weiterveräu0erung der gelieferten Ware, gleichgültig, ob unverarbeiteten oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalte gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abretungsverbotes. Eine Abtretung im Rahmen eines Factoring ist nur gestattet, wenn wir dieser ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Von Zugriffen Dritter oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderung mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10% , der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit im Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Bestellers in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung wesentlicher Bestandteil einer andren Sache geworden ist.
(4) Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauft einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geldendmachung unserer Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
(5) Die Geltendmachung de Eigentumsvorbehaltes und ein Herausgabeverlangen gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn dieses von uns ausdrücklich erklärt wird.
(6) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.
Stand 10.07.2015